Häusliche Pflege mit Pflegegeld und Pflegesachleistungen finanzieren

Die meisten Senioren wünschen sich, trotz Pflegebedürftigkeit so lange wie möglich in der eigenen bzw. gemieteten Wohnung bleiben zu können. Da stationäre Pflegeplätze rar sind, unterstützt die Sozialversicherung diesen Wunsch mit Pflegegeld und Pflegesachleistungen. Angehörige pflegebedürftiger Menschen stehen fraglos vor großen Herausforderungen, aber die genannten Leistungen bedeuten eine entscheidende Hilfe.

Ambulante Pflegesachleistungen

Sie umfassen die Grundpflege (zum Beispiel Körperhygiene, Hilfe beim Essen und Trinken, An- und Auskleiden) und die Versorgung des Haushalts. Medizinische Behandlungspflege ist dagegen kein Bestandteil der Pflegesachleistungen. Sachleistung bedeutet, dass die Leistung nicht in Geld erbracht wird, sondern durch einen Pflegedienst bzw. eine einzelne Pflegekraft, die mit der Pflegekasse einen entsprechenden Versorgungsvertrag abgeschlossen haben. Die Pflegesachleistungen können beim Pflegebedürftigen zu Hause erbracht werden, aber auch im betreuten Wohnen oder in einem Seniorenheim. Auch wenn es sich nicht um eine Geldleistung handelt, gibt es doch Höchstbeträge, bis zu denen die Kosten für Sachleistungen von der gesetzlichen Pflegeversicherung bezahlt werden. Die Staffelung nach Pflegegraden startet bei Pflegerad 2 mit 689 Euro monatlich und endet bei Pflegegrad 5 mit 1.995 Euro. Wer mehr absichern will, muss das über eine private Versicherung tun. Weitere Pflegesachleistungen sind die Kurzzeitpflege und die Verhinderungspflege. Auch sie können ab Pflegegrad 2 beantragt werden.

Pflegegeld

Wird kein von der Pflegekasse zugelassener ambulanter Pflegedienst in Anspruch genommen, kann der Pflegebedürftige stattdessen ein Pflegegeld erhalten. Auch diese Leistung ist nach Pflegegraden gestaffelt. Sie beträgt zwischen 316 Euro bei Pflegegrad 2 und 901 Euro bei Pflegegrad 5. Mit einer privaten Pflegegeldversicherung sind höhere Beträge möglich. Das Pflegegeld erhält der Pflegebedürftige zur freien Verwendung. Er kann damit zum Beispiel pflegende Angehörige entschädigen, etwa weil sie wegen der Pflege die Arbeitszeit im Hauptberuf reduzieren mussten. Ehrenamtlich tätige Verwandte sind mit der Pflege aber oft nicht nur körperlich, sondern vor allem emotional überfordert. Immerhin geht es um einen nahestehenden Menschen. Polnische Pflegekräfte sind eine beliebte Alternative, vor allem, wenn eine umfassende und persönliche Betreuung nicht nur tagsüber, sondern auch während der Nachtstunden erforderlich wird. Die Pflegekasse überzeugt sich durch Qualitätssicherungsbesuche, dass die pflegerische Versorgung ausreichend ist.

Kombination der Leistungsarten

Pflegesachleistungen und Pflegegeld schließen sich zwar nicht aus, können aber auch nicht gleichzeitig in voller Höhe bezogen werden. Bei der sogenannten Kombinationsleistung wird prozentual abgerechnet, zum Beispiel 70 % Pflegesachleistungen und 30 % Pflegegeld. Daraus würde sich bei Pflegegrad 2 folgende Abrechnung ergeben:

  • Pflegesachleistung: 70 % von 689 Euro = 482,30 Euro (erbracht als Sachleistung)
  • Pflegegeld: 30 % von 316 Euro = 94,80 Euro (Auszahlung zur freien Verwendung)

Über die Aufteilung entscheidet der Pflegebedürftige selbst. In der Regel ist er daran sechs Monate gebunden. Danach kann er die Leistungen neu verteilen. Eine vorzeitige Umverteilung wird akzeptiert, wenn sich die Pflegesituation ändert. In der Praxis kann der Aufwand für Pflegesachleistungen stark schwanken. Deshalb wird die Pflegekasse zunächst die Abrechnung des Pflegedienstes abwarten und anschließend den verbleibenden Anteil des Pflegegeldes auszahlen.

Bild: Bigstockphoto.com / Rido81

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